Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Heinz & Feld GmbH
In der Langwies 2
66793 Saarwellingen
Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken HRB 52509
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 811252718
Vertreten durch den Geschäftsführer Deniz Cevikalp
§ 1 Geltung
Alle Bestellungen der Heinz & Feld GmbH (im folgenden HF genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen, auch wenn nicht im Einzelfall darauf Bezug genommen wird. Diese sind Bestandteil aller Verträge welche HF mit ihren Lieferanten oder sonstigen Auftragnehmer (nachfolgend Lieferanten genannt) schließt. Einkaufsbedingungen der Lieferanten finden keine Anwendung auch wenn HF nicht gesondert widerspricht bzw. wenn HF auf Schreiben von Lieferanten Bezug nimmt das auf deren Einkaufsbedingungen verweist.
§ 2 Bestellungen
Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen HF und Lieferanten ist die schriftliche Bestellung einschließlich dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur schriftlich wirksam. Mündliche Vereinbarungen anderer Personen müssen schriftlich durch eine Bestellung bestätigt werden. Die Bestellung muss vom Geschäftsführer oder eines Bevollmächtigten unterschrieben sein und kann per Fax oder Mail übermittelt werden.
HF ist berechtigt Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung und des Versandes mit einer Frist von sieben Arbeitstagen vor Liefertermin zu ändern. Eine schriftliche Bestelländerung von Produktspezifikationen durch HF muss durch den Lieferanten geprüft werden und zu erwartende Mehrkosten oder Lieferterminverzögerungen mit einer Frist von drei Arbeitstagen HF schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Lieferverzögerungen und/oder Mehrkosten ausgeschlossen.
HF ist jederzeit berechtigt durch schriftliche Erklärung Bestellungen zu stornieren, wenn HF die bestellten Produkte aufgrund von Änderungen von Verträgen seitens seiner Kunden oder eingetretenen anderen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird HF in diesem Fall die von Ihm erbrachte Teilleistung gegen Nachweis der Kosten vergüten.
§ 3 Auftragsbestätigung
Der Lieferant verpflichtet sich binnen 5 Arbeitstagen eine Auftragsbestätigung an HF zu übermitteln.
§ 4 Preise
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis beinhaltet die Lieferung frei Haus inkl. Verpackung, soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungsbedingungen 14 Tage 3% Skonto 30 Tagen netto. Anzahlungsrechnungen bzw. Abschlagszahlungen werden nur nach vorheriger Absprache akzeptiert und nur gegen Gestellung einer für uns kostenfreien Bankbürgschaft gezahlt. Diese muss unbefristet sein, einen Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §770,771 BGB enthalten und wird von uns nach Wareneingang zurückgegeben. Maßgebend ist hier das Eingangsdatum der Ware nicht das Rechnungsdatum.
Wir behalten uns vor, bei Fremddienstleistungen nach den Zahlungsbedingungen und Geldeingang unseres Kunden zu zahlen. In sämtlichen an HF gerichteten Lieferpapieren und Rechnungen ist die Bestell Nr. ,Artikel Nr. , Liefermenge und Lieferanschrift auszuweisen. Die Rechnungen sind separat an die Rechnungsabteilung der HF zu senden.
Rechnungen die durch fehlende Angaben nicht bearbeitet werden können werden an den Lieferanten zurückgeschickt. Tritt durch fehlende Angaben eine Verzögerung der normalen Bearbeitungszeit bei HF ein so verlängert sich die Zahlungsfrist im Rahmen des Zeitraums der Verzögerung.
§ 6 Abtretungen
Der Lieferant ist nicht berechtigt seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 7 Lieferbedingungen, Liefertermin
Sämtliche zugehörigen Papiere wie Lieferscheine, Prüfprotokolle, Einbauerklärungen, Härteberichte, CE Nachweise etc., sind mit der Lieferung auszuliefern. Bei einer Bestellung einer sogenannten „unvollständigen Maschine“ sind außer der Einbauerklärung und der zugehörigen Montageanleitung auch die Unterlagen zur Risikobeurteilung und der darin enthaltenen Restgefährdungen (Schnittstellen) mit an uns auszuliefern.
Lieferung der CE-Kennzeichnung nach NSP und EMV Richtlinie. Lieferung beizustellender Dokumentation nach EN 60204-1 Abs.17, sowie Bedienelemente und- Abläufe für die Betriebsanleitung der Maschine. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Lieferant ist Verantwortlich für die Beschaffung der Lieferung und der erforderlichen Zulieferungen und Leistungen und steht auch ohne Verschulden uneingeschränkt dafür ein.
Es werden von HF nur Komplettlieferungen angenommen. Teillieferungen sind nur mit Absprache und in Ausnahmefällen möglich. Tritt ein Lieferverzug ein oder ist dieser erkennbar so ist der Lieferant verpflichtet HF unverzüglich darüber Schriftlich zu informieren. Der Lieferant kommt mit dem Ablauf des Tages der aus dem Liefertermin in der Bestellung hervorgeht in Lieferverzug. Im Falle eines Lieferverzuges steht HF ein Rücktrittsrecht sowie uneingeschränkt alle Gesetzlichen Ansprüche auf Schadenersatz zu.
HF ist berechtigt bei Lieferverzug eine Vertragsstrafe für jede angefangene Woche in Höhe von 1% bis maximal 5% des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Gefahr geht erst an HF über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wurde.
§ 8 Gewährleistungsansprüche
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Bei Mängeln stehen HF uneingeschränkt alle gesetzlichen Ansprüche zu. Quantitätsabweichungen werden bis spätestens 3 Arbeitstagen nach Wareneingang dem Lieferant angezeigt. Qualitätsabweichungen werden erst von HF nach Durchführung der Qualitätsprüfung jedoch spätestens 8 Arbeitstage nach Wareneingang dem Lieferant angezeigt.
Bei versteckten Sachmängel erfolgt die Anzeige auf Ansprüche spätestens 3 Arbeitstage nach Entdeckung. HF steht auch dann ein Schadenersatz oder das Recht auf Rücktritt des Vertrages zu, wenn die Abweichung der Beschaffenheit unerheblich ist. Durch die schriftliche Mitteilung einer Mängelanzeige ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Nach Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung durch den Lieferant beginnt die Gewährleistungsfrist für die ersetzten bzw. nachgebesserten Teile erneut, außer wenn der Lieferant die Mängel nicht zu vertreten hat.
§ 9 Eigentumsicherung
Lieferanteneigentumsvorbehalte gelten nur solange, wie noch eine Zahlungsverpflichtung durch HF für die Ware besteht. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unwirksam. Erhält der Lieferant Zeichnungen, Beschreibungen, Werkzeuge, Vorrichtungen oder sonstige Hilfsmittel und Unterlagen die für die Durchführung der Aufträge bestimmt sind, so bleibt dies Eigentum von HF. Der Lieferant darf Sie ohne ausdrückliche Zustimmung durch HF nicht weitergeben bzw. Dritten gegenüber zugänglich machen.
Der Lieferant ist verpflichtet nach Abschluss des Geschäftsvorganges die beigestellte Unterlagen komplett zurückzugeben. Werkzeuge, Vorrichtungen und sonstige Gegenstände, die der Lieferant für die Herstellung des Auftrages anfertigt und HF gesondert in Rechnung stellt, gehen nach Zahlung in das Eigentum von HF über. Verbleiben diese Gegenstände beim Lieferanten, so ist der Lieferant verpflichtet, diese als Eigentum von HF zu Kennzeichnen und sorgfältig zu verwahren. Entstehen Kosten an diesen Gegenstände durch unsachgemäße Verwahrung oder Gebrauch, so hat der Lieferant diese zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet auf Verlangen von HF die Gegenstände auszuhändigen.
§ 10 Produkthaftung
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, wenn dies auf ein von Ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen ist. Er ist verpflichtet HF von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Muss HF wegen eines fehlerhaften Produktes vom Lieferanten eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchführen, so trägt der Lieferant sämtliche damit verbundenen Kosten. Der Lieferant ist verpflichtet eine Produkthaftungsversicherung zu unterhalten, deren Deckungssumme mindestens dem Auftragswert entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich auf Verlangen von HF eine Kopie der Haftpflichtpolice vorzulegen.
§ 11 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet alle mit der Bestellung erhaltenen Informationen und Unterlagen geheim zu halten. Hier ist insbesondere das Datenschutzgesetz einzubeziehen. Ohne schriftliche Zustimmung von HF darf der Lieferant keine Informationen an Dritte weitergeben bzw. für Werbemittel,Broschüren etc. verwenden und gefertigte Liefergegenstände ausstellen. Der Lieferant muss seine Unterlieferanten entsprechend verpflichten.
§ 12 Kundenschutz
Kommt der Lieferant durch Vermittlung von HF erstmals geschäftlich mit einem Kunden in Kontakt bzw. hat von diesem erfahren, dann muss der Lieferant HF Kundenschutz gewähren. Der Lieferant darf auch nach Erledigung dieses Erstkontaktes bzw. Erstauftrag mit dem Kunden für die Dauer von drei Jahren nicht unter Umgehung von HF in direkten geschäftlichen Kontakt treten.
§ 13 Werbeverbot
Jegliche Werbung von Lieferanten auf von HF erstellten Anlagen, bedarf der besonderen schriftlichen Genehmigung, auch dann wenn diese unerheblich sind. HF behält sich vor, nicht freigegebene bzw. nicht genehmigte Werbeanbringung zu entfernen und die entstehende Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.
§ 14 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Länder der Europäischen Union, sowie allen anderen Länder in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
§ 15 Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet Ersatzteile zu den gelieferten Produkten an HF für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Lieferung vorzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, wenn er beabsichtigt die Produktion von Ersatzteilen für die an HF gelieferte Produkte einzustellen, unverzüglich HF zu unterrichten.
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Der Erfüllungsort für beide Seiten ist 66793 Saarwellingen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist 66740 Saarlouis. Bei Verträgen aus ausländischen Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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